Was tun, wenn das Finanzamt ein Gutachten will?

Image
Letztes update:
May 15, 2025

Wenn das Finanzamt ein Gutachten verlangt, geht es meist um steuerlich relevante Vorgänge wie Erbschaft, Schenkung, Betriebsübertragungen oder die Anerkennung von Immobilieneinlagen. In solchen Fällen muss der Verkehrswert (Marktwert) der Immobilie ermittelt werden – möglichst realistisch, nachvollziehbar und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend.

1. Wann verlangt das Finanzamt ein Gutachten?

🔹 Erbschaftssteuer – Bewertung des geerbten Hauses oder Grundstücks
🔹 Schenkungssteuer – z. B. bei vorzeitiger Übertragung an Kinder
🔹 Übertragung von Betriebsvermögen – Einlage oder Entnahme einer Immobilie
🔹 Auseinandersetzung bei Betriebsaufgabe, Scheidung oder Vermögensaufteilung
🔹 Zweifel an der Selbstangabe – wenn der angegebene Wert als zu niedrig erscheint

📌 Beispiel:
Sie erben eine vermietete Eigentumswohnung und geben einen Verkehrswert von 280.000 € an. Das Finanzamt akzeptiert diesen Wert nicht und fordert ein gerichtsfestes Gutachten zur Bewertung.

2. Welche Art von Gutachten wird benötigt?

Das Finanzamt akzeptiert in der Regel nur:
Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB, erstellt von

  • Öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
  • Zertifizierten Sachverständigen nach DIN EN ISO/IEC 17024

📌 Nicht ausreichend sind:

  • Maklerbewertungen
  • Online-Rechner oder Kurzbewertungen
  • Eigene Schätzungen ohne Begründung

💡 Tipp: Achten Sie darauf, dass das Gutachten nach den Vorgaben der ImmoWertV erstellt wurde (Vergleichs-, Sach- oder Ertragswertverfahren).

3. Muss ich ein Gutachten selbst beauftragen?

Ja, in der Regel müssen Sie das Gutachten selbst beauftragen – auf eigene Kosten. Diese können bei einem qualifizierten Sachverständigen je nach Objektgröße und Aufwand zwischen 1.000 € und 3.000 € oder mehr liegen.

💡 Aber:
Ein fundiertes Gutachten kann sich auszahlen, wenn es zu einer geringeren Steuerlast führt als die standardisierte Bewertung des Finanzamts.

4. Alternativen zur Gutachtenerstellung

🔸 Feststellung nach dem Bewertungsgesetz (BewG):

  • Das Finanzamt kann den Wert auch nach dem vereinfachten Verfahren berechnen.
  • Dieses Verfahren geht oft von pauschalen oder zu hohen Werten aus.

🔸 Antrag auf niedrigeren gemeinen Wert (§ 198 BewG):

  • Hierfür müssen Sie ein Gutachten vorlegen, das einen geringeren Verkehrswert belegt.
  • Nur dann kann das Finanzamt von seiner Standardbewertung abweichen.

📌 Beispiel:
Ein standardisierter Wert nach Bewertungsgesetz liegt bei 1,2 Mio. €. Ein fundiertes Gutachten belegt einen realen Verkehrswert von 980.000 € – das kann die Steuerlast deutlich senken.

5. Was passiert, wenn ich kein Gutachten einreiche?

Das Finanzamt bewertet dann selbst – meist nach dem vereinfachten Ertragswert- oder Sachwertverfahren. Diese Werte sind oft konservativ oder pauschal, sodass:
Steuern höher ausfallen, als bei realistischer Marktwertbetrachtung
Keine individuellen Faktoren berücksichtigt werden (z. B. Leerstand, Zustand, Altlasten, Rechte & Belastungen)

💡 Tipp: Ein eigenes Gutachten schafft Klarheit und Nachvollziehbarkeit – und kann Ihnen mehrere tausend Euro Steuern sparen.

6. Fazit – Was tun, wenn das Finanzamt ein Gutachten will?

Nur anerkannte Sachverständige beauftragen (öffentlich bestellt oder zertifiziert)
Gutachten nach ImmoWertV erstellen lassen
Nicht auf pauschale Bewertungsmethoden des Finanzamts verlassen
Bei abweichender Steuerfestsetzung auf § 198 BewG berufen
Langfristig bares Geld sparen durch fundierte Bewertung

Mit Wer bewertet Was finden Sie schnell einen qualifizierten Gutachter, dessen Bewertung vom Finanzamt anerkannt wird – rechtssicher, objektiv und steueroptimiert. 🚀

Grid Image