🔹 Erbschaftssteuer – Bewertung des geerbten Hauses oder Grundstücks
🔹 Schenkungssteuer – z. B. bei vorzeitiger Übertragung an Kinder
🔹 Übertragung von Betriebsvermögen – Einlage oder Entnahme einer Immobilie
🔹 Auseinandersetzung bei Betriebsaufgabe, Scheidung oder Vermögensaufteilung
🔹 Zweifel an der Selbstangabe – wenn der angegebene Wert als zu niedrig erscheint
📌 Beispiel:
Sie erben eine vermietete Eigentumswohnung und geben einen Verkehrswert von 280.000 € an. Das Finanzamt akzeptiert diesen Wert nicht und fordert ein gerichtsfestes Gutachten zur Bewertung.
Das Finanzamt akzeptiert in der Regel nur:
✅ Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB, erstellt von
📌 Nicht ausreichend sind:
💡 Tipp: Achten Sie darauf, dass das Gutachten nach den Vorgaben der ImmoWertV erstellt wurde (Vergleichs-, Sach- oder Ertragswertverfahren).
Ja, in der Regel müssen Sie das Gutachten selbst beauftragen – auf eigene Kosten. Diese können bei einem qualifizierten Sachverständigen je nach Objektgröße und Aufwand zwischen 1.000 € und 3.000 € oder mehr liegen.
💡 Aber:
Ein fundiertes Gutachten kann sich auszahlen, wenn es zu einer geringeren Steuerlast führt als die standardisierte Bewertung des Finanzamts.
🔸 Feststellung nach dem Bewertungsgesetz (BewG):
🔸 Antrag auf niedrigeren gemeinen Wert (§ 198 BewG):
📌 Beispiel:
Ein standardisierter Wert nach Bewertungsgesetz liegt bei 1,2 Mio. €. Ein fundiertes Gutachten belegt einen realen Verkehrswert von 980.000 € – das kann die Steuerlast deutlich senken.
Das Finanzamt bewertet dann selbst – meist nach dem vereinfachten Ertragswert- oder Sachwertverfahren. Diese Werte sind oft konservativ oder pauschal, sodass:
❌ Steuern höher ausfallen, als bei realistischer Marktwertbetrachtung
❌ Keine individuellen Faktoren berücksichtigt werden (z. B. Leerstand, Zustand, Altlasten, Rechte & Belastungen)
💡 Tipp: Ein eigenes Gutachten schafft Klarheit und Nachvollziehbarkeit – und kann Ihnen mehrere tausend Euro Steuern sparen.
✅ Nur anerkannte Sachverständige beauftragen (öffentlich bestellt oder zertifiziert)
✅ Gutachten nach ImmoWertV erstellen lassen
✅ Nicht auf pauschale Bewertungsmethoden des Finanzamts verlassen
✅ Bei abweichender Steuerfestsetzung auf § 198 BewG berufen
✅ Langfristig bares Geld sparen durch fundierte Bewertung